Google hat in Deutschland im Streit um automatisch erzeugte Google-Overviews in der Suche einen wichtigen juristischen Etappensieg erzielt. Das Landgericht Berlin hat die Zusammenfassungen als Suchformat eingeordnet und eine Klage abgewiesen. Das Landgericht München I hat Googles Verantwortung in einem anderen Fall dagegen weiter gezogen. Unterm Strich bleibt die Lage erst einmal unscharf, für die Websuche genauso wie für Android und iOS.
Berliner Urteil: Overviews sind ein Suchformat
Ausgelöst wurde das Verfahren vor dem Landgericht Berlin durch die Klage eines Parfümherstellers. Das Unternehmen zog gegen Google vor Gericht, weil in den Google-Overviews seine Marken zusammen mit günstigeren Duftzwillingen auftauchten und Nutzer über Links bei Angeboten konkurrierender Händler landeten. Darin sah die Firma unter anderem Verstöße gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht.
Das Landgericht Berlin wies die Klage aber ab. Nach Ansicht der Richter hat Google keinen „entscheidenden Einfluss“ auf den konkreten Output. Die Google-Overviews seien deshalb eher als neues Suchergebnisformat zu verstehen und nicht als Inhalte, die Google vollständig selbst steuert.
Für Google ist das ein wichtiger Punkt. Wenn die Zusammenfassungen rechtlich näher an klassischen Suchtreffern liegen, ist die unmittelbare Haftung des Unternehmens deutlich kleiner.
Münchner Gericht sieht Google unmittelbar in der Verantwortung
In München fiel die Entscheidung zuletzt anders aus. Dort klagten zwei Verlagshäuser, die in automatisch erzeugten Antworten fälschlich mit Betrug und dubiosen Geldanlage-Angeboten in Verbindung gebracht worden sein sollen.
Das Landgericht München I erließ eine einstweilige Verfügung und wertete die Antworten als „eigenständige, neue und inhaltliche Aussagen“. Darin liegt der Unterschied. Wenn aus Suchtreffern rechtlich eigene Aussagen von Google werden, haftet der Konzern auch direkter für deren Richtigkeit.
Auch bei der Prüfpflicht wurde das Münchner Gericht sehr deutlich. Nach Auffassung des Gerichts müssen Betroffene falsche Behauptungen nicht erst selbst mithilfe der verlinkten Quellen nachprüfen. Sonst entstünde eine „Schutzlücke“ zulasten der Betroffenen. Google prüft die Entscheidung und dürfte dagegen vorgehen.
Warum die Urteile auseinandergehen
Die beiden Fälle wirken auf den ersten Blick ähnlich, sind es aber nicht ganz. In Berlin ging es vor allem um die Verknüpfung einer Marke mit Konkurrenz- und Nachahmerprodukten. In München standen mutmaßlich falsche, rufschädigende Behauptungen im Raum, die erhebliche Reputationsschaden auslösen konnten.
Und genau das könnte die unterschiedlichen Entscheidungen erklären. Offen bleibt damit die Kernfrage: Sind solche Google-Overviews bloß eine neue Darstellungsform von Suchergebnissen, oder handelt es sich um eigenständige Aussagen des Anbieters?
Bedeutung über Deutschland hinaus
Die Urteile fallen in eine Phase, in der Googles Umgang mit automatisch erzeugten Inhalten europaweit stärker unter Druck gerät. Nach Angaben des European Publishers Council liegt etwa eine Wettbewerbsbeschwerde des European Publishers Council vor, die sich gegen die Nutzung journalistischer Inhalte in neuen Such- und Antwortfunktionen richtet. Parallel laufen weitere Auseinandersetzungen um urheberrechtliche Fragen bei der Wiederverwendung redaktioneller Inhalte.
Deshalb dürften die deutschen Entscheidungen über den Einzelfall hinaus Gewicht bekommen. Vor allem die Münchner Linie könnte für die künftige Haftung von Plattformen bei automatisch erzeugten Antworten richtungsweisend werden. Für Google heißt das vorerst vor allem eines: rechtliche Unsicherheit.
Quelle: Landgericht Berlin, Landgericht München I